Schulinterne Maskenpflicht, Teil 2

Zur Entscheidung des Landesamtes für Schule und Bildung (LaSuB),
dass eine schulinterne Maskenpflicht unzulässig sei

Liebe Eltern unserer Schulgemeinschaft [der Oberschule Ratzelstraße in Leipzig],
Liebe interessierte Mitleser,

am Freitag, dem 22.4.2022, fand ein Treffen zwischen Herrn Berger als Vertreter des Landesamtes für Schule und Bildung (als Dienstherr unserer Schulleitung), Frau Brielmann als Schulleiterin und mir als Schulelternsprecher statt. Anlass war mein offener Brief mit der Stellungnahme, die ich zum Thema »Hausinterne Maskenpflicht an Schulen« geschrieben und an verschiedene Empfänger verteilt hatte – als PDF herunterladbar.

Der Vertreter des LaSuB hat im Gespräch nicht ein einziges der Argumente aus meiner Stellungnahme beantwortet und erst recht nicht hat er auch nur ein einziges meiner Argumente entkräften können.

Er konnte er mir kein Gesetz und keine Verordnung nennen, das die behauptete Rechtswidrigkeit unseres Schulkonferenzbeschlusses aufzeigt. Er zog sich vielmehr darauf zurück, dass es Rechtsauffassung der zuständigen Juristen beim LaSuB sei, dass es keine Rechtsgrundlage für unseren strittigen Schulkonferenzbeschluss gäbe.

Aha, es gibt also keineswegs »keine Rechtsgrundlage«, sondern lediglich eine »Rechtsauffassung«…

Nun ist es erst einmal wie es ist: »Par ordre du mufti« hat also das LaSuB, um es volkstümlich zu sagen, »kraft seiner Wassersuppe« per Dienstanweisung – eben, »weil sie es können« – festgelegt und die Schulleitungen in Sachsen angewiesen, keine hausinterne Maskenpflicht zuzulassen und entsprechende Schulkonferenzbeschlüsse für nichtig erklärt.

Ich habe Herrn Berger darauf hingewiesen, dass eine Verhaltensregel (hier: ob eine Maske getragen werden soll oder nicht) Bestandteil der Hausordnung sei und diese von der Schulkonferenz bestätigt sein muss und dass hier eine Festlegung des LaSuB nicht nur gegen einen solchen, gesetzlich vorgeschriebenen Beschluss der Schulkonferenz verstößt, sondern auch bewusst gegen die deutliche Mehrheitsmeinung der Elternschaft handelt.

Er hingegen wiederholte, dass (nach Rechtsauffassung der Juristen des LaSuB) unser Schulkonferenzbeschluss gegen geltendes Recht verstieße und dadurch nicht rechtskräftig gültig wäre – er konnte mir jedoch auch auf eindringliche Nachfrage kein Gesetz nennen, gegen das dieser Beschluss angeblich verstoßen würde. Und weil unser Schulkonferenzbeschluss wegen Nichtigkeit hinfällig ist, sei auch kein Änderungsbeschluss nötig. Ich will das hier nicht länger ausführen, aber auch hier bin ich völlig anderer Rechtsauffassung, denn es ändert sich der Hygieneplan und dieser Änderung müsste die Schulkonferenz zustimmen.


Hiermit protestiere ich in meiner Funktion als Schulelternsprecher mit Nachdruck gegen diese Vorgehensweise, mit der wichtige, gesetzlich verankerte Instrumente des Schullebens per Federstrich außer Kraft gesetzt werden, nämlich Elternvertretung und Schulkonferenz.


Im Sächsischen Schulgesetz ist die Schulkonferenz als Instrument der basisdemokratischen Mitbestimmung fest vorgeschrieben. Der Schulkonferenz sind durch dieses Gesetz konkrete Aufgaben zugewiesen – dort ist (auch) vorgeschrieben, dass die Schulkonferenz einer Hausordnung zustimmen muss, damit diese überhaupt Rechtskraft erlangen kann. Und die Handlung des LaSuB tritt die Elternvertretung mit Füßen, denn wozu sollen Elternvertreter ihre kostbare Freizeit opfern, wenn dann deren Arbeit nichts zählt und ignoriert wird?


Hier geht es nicht (mehr nur) um die Frage, ob wir an unserer Schule einen Mund‑Nasen‑Schutz tragen oder nicht – es geht um unsere Rechte als Interessenvertreter der Eltern und es geht um unsere Rechte als Eltern. Es geht um Legitimität von Willkürentscheidungen durch Behörden, die ihr Handeln noch nicht einmal sinnvoll begründen, geschweige denn, dass sie es im hier strittigen Fall könnten.


Und weil es um grundsätzliche Fragen von Demokratieverständnis und Eltern- und Schülerrechte geht (auch die Schülerschaft hat Mitspracherecht und Entscheidungskompetenz in der Schulkonferenz), habe ich unseren Schulförderverein um finanzielle Unterstützung gebeten, damit ich Rechtsmittel gegen die Anweisung des LaSuB prüfen kann und um ggf. entsprechende Klage(n) zu erheben. Der komplette Vorstand des Schulförderverein hat der Anfrage einstimmig stattgegeben und beschlossen, dieses wichtige Anliegen zu unterstützen, weil hier unser gemeinsames Schulleben unmittelbar betroffen ist.

Derzeit bin ich in Prüfung der weiteren Vorgehensweise und ich werde nach bisheriger Sachlage sehr wahrscheinlich Klage(n) einreichen – ggf. aus unterschiedlichen Rechtsgründen möglicherweise vor verschiedenen, jeweils zuständigen Gerichten, weil hier wahrscheinlich verschiedene Rechtsgebiete betroffen sind.


Ich rufe hiermit unsere Elternschaft (und alle interessierten Mitleser) auf, mich hierbei zu unterstützen, damit in diesen wichtigen Fragen Rechtssicherheit gefunden wird. Das wird einen langen Atem brauchen und viel Kraft und Zeit kosten und wohl auch einiges an Geld – und vor allem ein starkes Interesse, diese Fragen zu klären.
Deshalb suche ich vor allem nach stark interessierten und fachkundigen Juristen, die uns unterstützen können und wollen (es wird in der Hauptsache wahrscheinlich die Rechtsgebiete Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht betreffen, es müssen aber vielleicht auch Medizinrecht, Bevölkerungsschutz, Angestellten- und Beamtenrecht und möglicherweise auch noch andere Rechtsgebiete berücksichtigt werden).
Wenn ihr also Juristen kennt, selbst Juristen seid oder solche in eurem Bekannten- und Verwandtenkreis habt, dann würde ich mich über Kontaktaufnahme sehr freuen.


Den Förderverein bitte ich, zu Spenden aufzurufen, damit diese Rechtsfindung finanziert werden kann und damit nicht nur unser Förderverein alleine seine Gelder dafür verwenden muss. Schließlich sind wir alle betroffen und darüber hinaus auch alle anderen Schulen… in Sachsen und letztlich auch in ganz Deutschland.

Hilfreich sind möglicherweise auch Informationen, wie in anderen Schulen, in anderen Städten und in anderen Bundesländern mit diesen Fragen umgegangen wird und wie dort die Vorgehensweisen sind. Alle Informationen müssen aber nachprüfbar sein und sind nur dann hilfreich, wenn ich ganz konkrete Quellen genannt bekomme.


Wer persönliche Kontakte zu anderen Elternvertretungen, zu anderen Schulen, zu anderen Schulfördervereinen oder zu Redakteuren bei Radio, Fernsehen oder Zeitungen hat oder wer in Parteien organisiert ist:
Verbreitet bitte diese Mitteilung, damit wir in dieser Angelegenheit erstens eine breite Öffentlichkeit schaffen und zweitens die damit verbundenen Lasten auf möglichst viele Schultern verteilen – denn alle sind selbst betroffen… es geht um unsere Kinder!

Ich danke herzlich für jede Unterstützung.


Informationen und Argumente der »Gegenseite« sind ebenfalls willkommen und hilfreich, weil wir uns dann darauf einrichten können…

Ich bitte um Verständnis, dass ich zu diesem Thema nicht immer auf jede Zuschrift antworten kann und werde, weil ich erstens die Rechtsfindung nicht gefährden will und zweitens einfach irgendwann auch meine verfügbare Zeit und Kraft erschöpft ist.

Selbstverständlich kümmere ich mich weiterhin aktiv um die vielfältigen sonstigen Themen, die unser Schulleben so mit sich bringt.

Es gilt also wie immer auch weiterhin: Bei Fragen: Fragen!

Dieses Schreiben ist als PDF abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen

 

Detlef Jahn
Vorsitzender des Schulelternrates
Oberschule Ratzelstraße Leipzig

Ein Gedanke zu „Schulinterne Maskenpflicht, Teil 2“

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