Maskenpflicht und Entscheidungen der Schulkonferenz

Stellungnahme der Gesamtelternvertretung der Oberschule RatzelstraßeThema: Maskenpflicht und Entscheidungen der Schulkonferenz

»Die Zeit ist schlecht? Wohlan. Du bist da, sie besser zu machen.« (Thomas Carlyle)

Sehr geehrter Herr Kultusminister Piwarz,
sehr geehrte Damen und Herren des Landesamtes für Schule und Bildung in Leipzig,
sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Jung,
sehr geehrte Bürgermeisterin und Beigeordnete für Jugend, Schule und Demokratie,
Frau Felthaus,
sehr geehrte Damen und Herren des Bundeselternrates, des Landeselternrates Sachsen und des Kreiselternrates der Stadt Leipzig,
sehr geehrte Damen und Herren der kontaktierten Medienhäuser,
sehr geehrte Öffentlichkeit,

aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung und aufgrund von Auskünften von Mitarbeitern des Sächsischen Kultusministeriums gegenüber Eltern unserer Schule sowie des vom Sächsischen Kultusministerium verschickten Informationsschreibens vom 13.4.2022 und vor allem wegen der damit verbundenen grundsätzlichen Fragestellungen beziehen wir heute in einem offenen Brief Stellung.

Dies ist ein offener Brief, der verwendet und verbreitet werden darf.

1. Wir, die Gesamtelternvertretung der Oberschule Ratzelstraße in Leipzig, fordern das Kultusministerium sowie die nachgeordneten zuständigen Stellen auf, Beschlüsse von Schulkonferenzen als demokratische Entscheidungen zu respektieren.

2. Wir fordern, dass Sie bestätigen und unsere Schulleitung offiziell darüber informieren, dass unser Schulkonferenzbeschluss zur hausinternen Maskenpflicht (bekanntgegeben durch die Schulleitung am Mittwoch 13.4.2022) Bestand hat – und bitte vor Ende der Osterferien 2022.

3. Die Medien fordern wir auf, wahrheitsgemäß zu berichten und Einzelmeinungen nicht unreflektiert als allgemeingültig zu übernehmen – erst recht nicht ohne Bestätigung durch eigene Recherchen.

Situationsbeschreibung

1. Unsere Schule hatte bisher im Vergleich zu vielen anderen Schulen in der gesamten Pandemiezeit relativ niedrige Infektionszahlen. Das war nur möglich, weil wir zeitig und mit breiter Zustimmung ein verantwortungsvolles Hygienekonzept unter dem Grundsatz der Vorsicht und gegenseitigen Achtsamkeit beschlossen haben und weil dieses Hygienekonzept von allen Beteiligten unserer Schulgemeinschaft mitgetragen und eingehalten wurde.

2. Wegen der letzten Beschlüsse zur Aufhebung der allgemeinen Maskenpflicht an Schulen habe ich als Schulelternsprecher im Ergebnis einer Situationsberatung mit der Schulleitung in einer Umfrage die Eltern der Schule zu einer hausinternen Maskenpflicht befragt und 68,1 % der Rückmeldungen haben sich für eine Maskenpflicht ausgesprochen: »Ja, denn wir sind froh, dass bei uns die Zahlen nicht explodiert sind und wir finden es richtig, wenn es eine klare Regelung gibt, die für alle gültig ist.«

Grafik: Umfrageergebnis

Weitere 13,4 % gaben an: »Ist mir egal, aber ich trage die Mehrheitsentscheidung mit und richte mich danach.« Lediglich 18,5 %, also deutlich weniger als ein Fünftel, waren dagegen: »Nein, ich will das nicht.« Mit einer Rückmeldungsquote von 70,8 % lagen wir deutlich über der normalen mittleren Wahlbeteiligung bei sächsischen Landtagswahlen und sogar um mehr als die Hälfte höher als die normalerweise übliche Wahlbeteiligung bei Wahlen zum Stadtparlament der Stadt Leipzig…

Es wünscht also eine Gesamtmehrheit von 81,5 % der Umfrageteilnehmer/innen ausdrücklich eine schulinterne Maskenpflicht oder stimmt zu, eine Entscheidung mitzutragen.

Deshalb wurde daraufhin die Schulkonferenz befragt, um eine diesbezügliche Entscheidung zu finden. Diese Schulkonferenz hat den gemeinsamen Antrag von Schulleitung und Schulelternsprecher angenommen, eine hausinterne Maskenpflicht für einen begrenzten Zeitraum festzulegen.

Wir bzw. unsere Kinder sind betroffen und wir entscheiden (mit) über unsere Hausordnung – ja, wir sind sogar per sächsischem Schulgesetz dazu verpflichtet.

So, wie Sie bei sich zu Hause entscheiden, ob Besuch in der Wohnung rauchen darf.
So, wie wir beschlossen haben, dass an unserer Schule beispielsweise ein Handyverbot gilt.
So, wie wir zustimmen müssen, wofür Haushaltsbudgets in der Schule verwendet werden.
So, wie wir beschließen, dass eine Pausenlänge geändert wird, wenn es Gründe dafür gibt.

3. Und wir haben gute Gründe für eine Maskenpflicht:

a) Die Infektionszahlen sind aktuell sehr viel höher als zu Zeiten, in denen sehr viel niedrigere Infektionsraten ausreichender Grund für einen sehr umfangreichen »Lockdown« waren.

b) Nach wie vor sterben zahlreiche Menschen »an und mit SARS-Cov-2« – im Gesamtdurchschnitt deutschlandweit mehr als 160 täglich während der gesamten Pandemiedauer bis heute (das entspricht einem vollbesetzten Passagierflugzeugabsturz – jeden Tag).

c) Sehr viele Menschen leiden stark unter (teilweise wirklich sehr schwerwiegenden) Langzeitfolgen einer Infektion mit SARS-Cov-2 – oft auch ohne symptomatische Erkrankung und derzeit ohne echte nachhaltige Heilungschancen – so viele, dass an den zu wenigen Anlaufstellen für »Long-Covid«-Patienten dramatische Wartezeiten von vielen Monaten bestehen.

d) Wir wollen vor allem unsere Schüler und Schülerinnen der Abschlussklassen besonders schützen, damit diese ordentlich und geregelt ihre Prüfungen absolvieren können – und dazu ist der Zusammenhalt der gesamten Schulgemeinschaft erforderlich.

e) Alle Mitglieder unserer Schulgemeinschaft haben das bisherige, sehr erfolgreiche Hygienekonzept unserer Schule gemeinsam umgesetzt und eingehalten.

f) Eine sehr deutliche Mehrheit will diese Maskenpflicht.

g) Die Maskenpflicht wurde zeitlich begrenzt und es wurde beschlossen, dass nach Ablauf dieser Frist die Situation neu bewertet und neu entschieden wird. Wir als Schulgemeinschaft handeln also sehr bewusst und gehen sehr verantwortungsvoll mit der Situation und den damit verbundenen Fragen um.

h) Der Bundesgesundheitsminister hat mehrfach und ausdrücklich darum gebeten, an möglichst vielen Orten, wo viele Menschen zusammenkommen, das Masketragen beizubehalten.

i) Überall wird betont, dass »vulnerable Gruppen« besonders geschützt werden müssen.
Ist es nicht (mehr) besonders schützenswert, dass Kinder möglichst vollständig am Schulunterricht teilnehmen und ihre Abschlussprüfungen ordnungsgemäß absolvieren können?

j) Ist es nicht (mehr) wichtig, dass das Lehrpersonal sowie andere Mitarbeiter und damit auch deren Angehörige und Kinder vor Infektionsweitergabe geschützt werden, so gut es möglich ist?

k) Gilt nun der allgemeine Grundsatz nicht mehr, dass wir alle auch für unser aller Gesundheit mitverantwortlich sind – individuell und auch gemeinsam und gegenseitig?

l) Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist das einzige, wissenschaftlich nachgewiesen wirksame Mittel (außer strikter Kontaktvermeidung), das ohne technischen oder bürokratischen Aufwand Ansteckungen sehr stark einschränkt.

Entscheidungskompetenz und Zuständigkeit

»Entweder es herrscht Demokratie oder sie herrscht nicht. Ihre größten Feinde sind jedoch unsere Verantwortungslosigkeit, Gleichgültigkeit und Resignation als Bürger.« (Vaclav Havel)

Allenthalben wird Demokratiebeteiligung und Eigenverantwortung gefordert und ebenso wohlfeil wird Solidarität angemahnt.

Und wenn dann eine Gemeinschaft genau das umsetzt, nämlich Demokratie aktiv betreibt, Eigenverantwortung leben und Solidarität zeigen will, wird das von Behördenseite unterbunden?!

Wessen Kompass ist da durcheinandergeraten und zeigt in die falsche Richtung?
Wer hat da unser Grundgesetz nicht verstanden?

Das Grundgesetz sagt:

»Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«

Wir als Schulgemeinschaft sorgen (und kümmern) uns um die Gesundheit unserer Kinder, der Lehrer und der anderen Schulmitarbeiter und um deren Familienangehörige und möchten (nicht nur, aber zurzeit besonders) den Schulabgängern eine möglichst gute »Entfaltung ihrer Persönlichkeit« ermöglichen. Und dem Grundgesetz entsprechend ist doch die Gesundheit eins der höchsten Güter, die zu schützen sind.

Was wollen die Entscheider (erreichen), die uns das verwehren?
Wollen sie Gesundheitsvorsorge verhindern?

Und wir würden gerne nachvollziehbare Entscheidungsgründe erfahren, keine juristischen Winkelzüge. Juristische Spitzfindigkeiten sind nämlich keine Gründe sondern Signale der politischen Rat- und Hilflosigkeit. Bis jetzt erleben wir jedenfalls nur politisches Versteckspielen im Nebel bei Dunkelheit.

Weiter heißt es im Grundgesetz:

»Art 5
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.«

Welche Freiheit meint das Grundgesetz, wenn wir als Schulgemeinschaft nicht einmal selbst entscheiden dürfen, was bei uns im Haus für Verhaltensregeln gelten sollen?

Mit Datum 13. April 2022 verschickt das Sächsische Kultusministerium einen Brief »An die Eltern schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen« mit der Überschrift: »Elterninformation zu Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus«.

Darin fällt kein Wort zum Thema Mund-Nasen-Schutz.

In verschiedenen E-Mails, die Mitarbeiter des Kultusministeriums auf Elternanfragen verschickt haben, wird an keiner Stelle eine konkrete gesetzliche Regelung genannt, in der steht, dass eine Schulgemeinschaft eine hausinterne Maskenpflicht nicht beschließen dürfe.

In einem online veröffentlichten Artikel unter https://www.tag24.de/nachrichten/regionales/sachsen/lehrerverband-warnt-vor-mobbing-kommt-die-maskenpflicht-durch-die-hintertuer-an-schulen-zurueck-2415645
kann man lesen:

Auf TAG24-Anfrage stellte das Kultusministerium dazu klar: »Eine Pflicht zum Tragen einer Maske kann der Hygieneplan einer Schule nicht statuieren, da eine solche Festlegung keine rechtliche Rechtfertigung hätte. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes erlaubt keine Maskenpflicht im Schulgebäude. Diese kann somit auch nicht durch Hausrecht wieder eingeführt werden.«

und Herr Piwarz selbst, der sächsische Kultusminister, wird dort zitiert:

»Schüler sowie Lehrkräfte können weiterhin Masken tragen und sich testen – sie müssen es nur nicht mehr.«

Am Beginn des Artikels steht:

Die rechtliche Lage ist eindeutig: Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes sind Anfang April zahlreiche Corona-Auflagen weggefallen, darunter die Maskenpflicht in Schulgebäuden. Sachsens Kultusminister Christian Piwarz (46, CDU) verkündete zudem am Mittwoch, dass die derzeit noch gültige Verordnung für Schulen und Kitas zum 17. April ersatzlos auslaufe.

Ähnlich hört und liest sich das Ganze quer über verschiedene Medien hinweg.

Weil es hier eben um wichtige Fragen geht, muss das klar herausgearbeitet werden:

1. Grundlage für Entscheidungen müssen gesetzliche Regelungen sein.

2. Die verfügte allgemeine Maskenpflicht an Schulen ist (ersatzlos) weggefallen.

3. In diversen Verlautbarungen in verschiedenen Medienveröffentlichungen sowie in Auskünften von amtlichen Stellen wird angegeben, es gäbe für eine hausinterne Entscheidung einer Schulgemeinschaft zur Frage einer Maskenpflicht keine rechtliche Grundlage.

Das kann möglicherweise eine persönliche Rechtsauffassung sein, aber sie hat keine substanzielle Grundlage und ist daher falsch.

Grundlage ist das sächsische Schulgesetz, das sogar ausdrücklich anweist, einer Hausordnung muss die Schulkonferenz zustimmen – und damit gebietet, dass also ohne Beschluss einer Schulkonferenz eine Hausordnung gar nicht rechtskräftig sein kann.

Das Sächsische Schulgesetz sagt dazu in § 43:

»Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten. […] Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz: […] 3. Erlass der Hausordnung; […]«

4. Eine Hausordnung gibt vor, welche Verhaltensregeln im jeweiligen Geltungsbereich zu befolgen sind – hier: unsere Schule.

Ein Hygienekonzept zu haben, ist für Schulen auch nach dem 17. April 2022 weiterhin gesetzlich vorgeschrieben – es muss also (ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben) von der Schulkonferenz bestätigt werden, um Rechtskraft zu erlangen.

Ein ggf. beschlossener Hygieneplan ist ein spezieller Teilbereich von Verhaltensregeln und damit während seiner Geltungsdauer immer auch Teil der Hausordnung – so beispielsweise die Vorgaben zur Händedesinfektion oder zu Verhaltensregeln bei Krankheitssymptomen oder eben, ob eine Maske getragen werden soll, kann, darf oder muss.

5. Ohne Beschluss der Schulkonferenz kann ein Hygieneplan nicht gültig sein. Der Hygieneplan scheitert also (hier an unserer Schule) am Veto der Elternschaft, wenn er keine Maskenpflicht vorsieht, kann also in seiner Gesamtheit nicht gültig werden. Dadurch entstünde eine »Zwickmühle«, die die Schulleitung nicht auflösen könnte: Wenn die Schule einen Hygieneplan nicht rechtskräftig festlegen kann, verstößt sie gegen geltendes Recht, denn ein Hygieneplan ist vorgeschrieben. Wenn die Schulleitung jedoch den Hygieneplan ohne Zustimmung der Schulkonferenz festlegt, bricht sie ebenfalls geltendes Recht, weil das sächsische Schulgesetz zwingend die Zustimmung der Schulkonferenz vorschreibt. Und wenn die Schulkonferenz gegen die Elternschaft beschließt, ist der »Hausfrieden« stark gefährdet…

Nichts davon sollte im Interesse der Entscheider sein und nichts davon läge im Interesse der Betroffenen vor Ort und es wäre das Gegenteil unserer bisher sehr erfolgreichen Hauskultur.

6. Wenn die Vorschrift zur allgemeingültigen Maskenpflicht an Schulen »ersatzlos weggefallen« ist, dann besteht oder entsteht jedenfalls dadurch keine Vorschrift, die eine Hausordnung verbietet, in der ggf. eine Maskenpflicht enthalten ist – und erst recht nicht wird dadurch die Schulkonferenz in ihrer Entscheidungskompetenz berührt.

7. Eine Freiwilligkeit – auf die gern und oft verwiesen wird – liegt auch vor, wenn eine Firma, eine Organisation oder eine sonstige Einrichtung gemeinsam und mehrheitlich beschließt, hausintern eine bestimmte Verhaltensregel zu befolgen. Diese Freiwilligkeit bezieht sich dann auf die jeweilige Gemeinschaft als Gesamtheit.

Wir an der Oberschule Ratzelstraße in Leipzig beispielsweise haben uns freiwillig als Gemeinschaft zu einem Handyverbot entschlossen und das in unserer Hausordnung festgelegt. Und auch dabei kann der oder die Einzelne sich nicht auf eine individuelle Freiwilligkeit berufen, denn die Hausordnung gilt für alle – das ist ja deren Sinn.

Aus diesen vorgenannten, vielfältigen Gründen sei die direkte und konkrete Frage erlaubt:
Was ganz konkret und im Wortlaut ist die nun behauptete (!) gesetzliche Grundlage dafür, dass eine Schulgemeinschaft mit Hilfe der gesetzlich vorgeschriebenen Schulkonferenz eine hausinterne Maskenpflicht nicht beschließen darf – die noch dazu hier im konkreten Fall gut begründet und zeitlich befristet ist – basierend auf einer deutlichen, basisdemokratisch ermittelten Mehrheitsmeinung?

Es ist einfach absurd, wenn aus der Aufhebung der Maskenpflicht freihändig geschlussfolgert wird, der Beschluss einer Schulkonferenz zu dieser Fragestellung sei nun quasi verboten – aber genau das sagen die Auskünfte der Mitarbeiter des Kultusministeriums gegenüber verunsicherten Eltern und Schulleitern – ohne eine dementsprechende konkrete Rechtsvorschrift zu benennen. Im Infektionsschutzgesetz steht davon jedenfalls kein Wort.

Nur, weil im Gesetz steht, an welchen Orten eine Maskenpflicht geregelt werden kann, bedeutet das jedoch nicht, dass woanders keine Maskenpflicht gelten darf. Andernfalls besteht hier dann wohl starker Klärungsbedarf durch zuständige Gerichte und es wäre nicht das erste Mal, dass unsauber ausgearbeitete oder schlecht durchdachte Vorschriften als falsch bewertet und verworfen werden…

Zusätzlich verwirrend ist hierbei auch – und nicht nachvollziehbar oder gar sinnvoll begründbar:
Private Bildungseinrichtungen dürfen eine hausinterne Maskenpflicht festlegen. Staatliche Schulen sollen das nicht dürfen? Weshalb? Siehe dazu auch weiter unten Art 3 Satz (1) GG.

8. Im oben genannten Artikel wird der Lehrerverband zitiert:

Der Deutsche Lehrerverband kritisierte den sächsischen Weg als »fahrlässig« und warnte bereits vor Mobbing.
»In der Tat droht jetzt die Gefahr, dass einerseits Kinder, die Maske tragen, von Mitschülern als Weicheier und überängstlich gehänselt werden oder auch umgekehrt Druck auf Nicht-Maskenträger ausgeübt wird«, erklärte Verbandspräsident Heinz-Peter Meidinger (67).

Das kann man so sehen wollen – aber man kann das auch ganz anders sehen:

Eine klare Regelung, die für alle gilt, schützt vor Mobbing, weil jeweils beide »Lager« als Handlungsgrundlage eben gerade keine persönliche Rechtfertigung brauchen, sondern sich an die Hausordnung halten müssen.

Es ist seit sehr langer Zeit bekannt, dass beispielsweise Schuluniformen aus genau diesem Grund existieren: Um die Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung aller Teilnehmer der Einrichtung nach außen und gegenseitig zu demonstrieren.

Oder gilt hier etwa nicht das Grundgesetz?

Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Der Lehrerverband verdreht durch wilde Behauptungen die Tatsachen und sollte seine Haltung zum Thema Gleichstellung und Vorsorge gegen Mobbing überdenken.

Und hat eigentlich der Lehrerverband seine Lehrer gefragt, was sie von der Sache halten, oder hat dort der Präsident seine Sichtweise als allgemeingültig befunden?

Unsere Lehrer hier finden offenbar mehrheitlich gut, wie wir vorgegangen sind und auch von außen erfahren wir sehr viel Zustimmung.

Wir dürfen darüber entscheiden, wofür das Schulbudget verwendet wird, ob Handys benutzt werden dürfen und wie lang unsere Pausenzeiten sind – aber nicht, ob eine Maske getragen wird?

Private Bildungseinrichtungen dürfen eigenständig entscheiden, ob sie eine hausinterne Maskenpflicht festlegen – aber staatliche Schulen nicht?

Aus welchem Grund? Und worin besteht der Unterschied?
Ist das vernünftig oder gar im positiven Sinne hilfreich?

Und überhaupt: Weshalb sollten wir als mündige Bürger (und Wähler!) uns zumuten lassen, dass weit entfernte Beamte besser wissen (wollen), nach welchen Regeln wir hier vor Ort in unserer Schulgemeinschaft miteinander umgehen wollen?

Die Landtagsabgeordneten lassen sich ja auch nicht von außen vorschreiben, dass sie beispielsweise den Plenarsaal in Dresden nur nacktfüßig betreten dürfen…

Bei allen möglichen Gelegenheiten werden wir ermahnt, doch bitte als mündige Bürger an der Gestaltung von allem Möglichen aktiv mitzuwirken – und wenn wir das dann mal machen, werden wir zurückgepfiffen, dass wir nicht machen könnten, was wir wollen…?!

»Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte: »Wo kämen wir hin?«
und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.«
(Kurt Marti, Schweizer Theologe und Schriftsteller)

Ich wiederhole also nachdrücklich:

1. Wir, die Gesamtelternvertretung der Oberschule Ratzelstraße in Leipzig, fordern das Kultusministerium sowie die nachgeordneten zuständigen Stellen auf, Beschlüsse von Schulkonferenzen als demokratische Entscheidungen zu respektieren.

2. Wir fordern, dass Sie bestätigen und unsere Schulleitung offiziell darüber informieren, dass unser Schulkonferenzbeschluss zur hausinternen Maskenpflicht (bekanntgegeben durch die Schulleitung am Mittwoch 13.4.2022) Bestand hat – und bitte vor Ende der Osterferien 2022.

3. Die Medien fordern wir auf, wahrheitsgemäß zu berichten und Einzelmeinungen nicht unreflektiert als allgemeingültig zu übernehmen – erst recht nicht ohne Bestätigung durch eigene Recherchen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Detlef Jahn
Vorsitzender des Schulelternrates
Oberschule Ratzelstraße Leipzig

Hier gibt es die Stellungnahme als PDF-Datei.

2 Gedanken zu „Maskenpflicht und Entscheidungen der Schulkonferenz“

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