Wie kommt das Grundeinkommen in die Welt?

Heute beginne ich mit dem Fragenkomplex, wie ein Grundeinkommen inhaltlich, gesetzgeberisch und organisatorisch ausgestaltet und umgesetzt werden könnte.

Definition

Das (universale oder bedingungslose) Grundeinkommen, wie ich es verstehe, folgt den Kriterien, wie ich sie neu zusammengestellt habe, basierend auf den Kriterien des Netzwerkes Grundeinkommen und von basicincome.org.

»Universal Basic Income«
»Universales Grundeinkommen«
»Bedingungsloses Grundeinkommen«
Definition 2019
recomposed by / neu zusammengestellt von Detlef Jahn
https://unruheraum.de/2019/02/16/grundeinkommen-neudefinition-2019/

Ein Grundeinkommen ist eine Lebensgrundlage, die eine gesellschaftliche Gemeinschaft jedem ihrer Mitglieder vorbehaltlos gewährt. Es soll

  • als individueller und dauerhaft garantierter Rechtsanspruch
  • die Existenz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen sowie
  • ohne Bedürftigkeitsprüfung,
  • ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen und
  • unabhängig von anderen Einkommensarten
  • unbefristet in regelmäßigen Abständen
  • zur freien Verfügung in aktuell gültiger gesetzlicher Währung

ausgezahlt werden.
Wenn jemand aufgrund von Krankheit, Behinderung oder einer anderen besonderen Situation einen notwendigen zusätzlichen Bedarf hat, der über das allgemeine Grundeinkommen hinausgeht, muss dieser individuelle Mehrbedarf als Sozialleistung gewährt werden – dann aber nur auf Antrag und mit Nachweis der Notwendigkeit.

Begrifflichkeiten

Bisher habe ich für das bedingungslose Grundeinkommen die Abkürzung »BGE« benutzt.

Das Netzwerk Grundeinkommen nennt nur ein »Grundeinkommen« – ich weiß jetzt gar nicht, ob das schon immer so war.

Sascha Liebermann (http://blog.freiheitstattvollbeschaeftigung.de/) benutzt die Abkürzung »bGE«, was mir vor allem schlüssig erscheint, seit es eine Partei »BGE« (Bündnis Grundeinkommen) gibt, von deren Namen der Begriff durchaus differenziert darstellbar sein sollte.

Aber seit ein paar Tagen beginne ich, das Thema neu zu erfassen und die Bezeichnung »universales Grundeinkommen« (uGE) als zutreffender zu empfinden. Dieser Begriff käme dann auch der international-englischen Bezeichnung »Universal Basic Income« (UBI, auch »Unconditional Basic Income« genannt) näher.

Unter Beobachtung der häufigen Neiddebatten wegen der erforderlichen Regeln für die Einfürung eines Grundeinkommens und vor allem wegen der immer wieder heftig geführten Diskussionen wegen des Wortes ›bedingungslos‹ scheint mir der Begriff »universales Grundeinkommen« (uGE) zutreffender zu sein.

Das Grundeinkommen soll

  1. alle Lebensbereiche abdecken, also ›universal‹ wirken und
  2. (im Ziel/am Ende) ganz global, eben ›universal‹, wirklich jedem Menschen zuteil werden.

Das ›bedingungslos‹ bezog sich nach meinem Verständnis immer darauf, dass entsprechend der oben genannten Definition keine Gegenleistung erbracht werden muss, auch keine Arbeitsleistung und keine Bedürftigkeit nachgewiesen werden muss, um es als individuellen Rechtsanspruch zu erhalten – es bezog sich ausdrücklich nicht auf einen Personenkreis.

Am deutlichsten zeigt sich die argumentative Schwäche des Begriffes »bedingungsloses Grundeinkommen« bei der oft unterstellten oder auch gelegentlich tatsächlich gezeigten Ausländerfeindlichkeit und der Angst vor Einwanderern und der Missgunst gegenüber Flüchtlichgen – ganz grundsätzlich und überall auf der Welt, aber vor allem in der deutschen Neidkultur.
Für organisatorische Argumente ist dann kein Gehör vorhanden und notwendige und durchaus vernünftige Übergangsregelungen werden pauschal als dauerhaft unterstellt und deshalb als grundsätzlich falsche Ansätze abgelehnt.

Wäre es nicht am besten, einfach nur vom »Grundeinkommen« zu sprechen?

Das hätte die Vorteile, dass

  1. die Debatte zum Thema nicht wegen einem ›bedingungslos‹ festfährt, sondern beweglich fortgeführt werden kann,
  2. eine gewünschte Bedingungslosigkeit in der Definition formuliert, in der Ausgestaltung der Einführungsregelungen festgelegt, aber dafür vorher freier diskutiert werden kann und
  3. überhaupt erst gar nicht irgendwelche Zuschreibungen in die argumentative Falle führen können.

Schreib mir deine Meinung zum Thema »Wie soll es denn nun heißen?« unten in die Kommentare.

Ich werde ab jetzt nur noch über ein »Grundeinkommen« reden und schreiben. Zu viele Gründe sprechen gegen eine Festschreibung irgendwelcher Eigenschaften in der Begriffsnennung. Der Verweis auf die Definition des Netzwerkes Grundeinkommen sollte genügen, um zu zeigen, was gemeint ist.

Kriterien

Damit ein Grundeinkommen den mühsamen Weg in die Realität findet, muss es

  1. eine möglichst breite Akzeptanz erreichen,
  2. möglichst transparent gestaltet und
  3. in möglichst angemessener Höhe verfügbar sein, um
  4. den gedachten Zweck zu erfüllen, also ein menschenwürdiges Leben und eine gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen,
  5. möglichst weitgehend dem Zugriff und der Manipulation durch die jeweilige Regierung entzogen werden und
  6. sich automatisch und weitgehend ohne manuellen Eingriff an Änderungen bei Bedarfen und bei den Möglichkeiten der tragenden Gesellschaft anpassen.

Was ist nötig?

Um einem Grundeinkommen den Start zu ermöglichen, muss

  1. die Finanzierung sichergestellt werden,
  2. eine breite Bevölkerungsmehrheit das Grundeinkommen verstehen und
  3. sie muss es haben wollen,
  4. es praktisch-organisatorisch realisierbar sein,
  5. seine Zukunft abgesichert werden.

Finanzierung

Die Finanzierung muss so ausgelegt sein, das sie

  • gerecht ist im Sinne von gleicher Verteilung der Kostenlast auf eine breite Basis, anteilig nach Leistungsfähigkeit (Flat-Tax oder Finanztransaktionssteuer),
  • stabil genug, um auch bei geringeren Steuereinnahmen zu funktionieren,
  • andere notwendige gesellschaftliche Kostenbereiche nicht untergräbt.

Durchführung

Ganz wichtig ist, dass ein Grundeinkommen so eingerichtet und umgesetzt wird, dass es transparent bleibt, damit es

  • die meisten Menschen verstehen und annehmen können und
  • wechselnde Regierungen nur wenig und wirtschaftliche Interessenvertreter möglichst keine Einflussnahme ausüben können,

weil das Grundeinkommen ein gesamtgesellschaftliches Instrument sein soll und kein wirtschaftliches oder politisches.

Rechtssicherheit

Um seine ganze Kraft entfalten zu können, ist neben der Finanzierung und der Art der Durchführung auch die juristische Verankerung von großer Bedeutung. Angesichts der mit einem Grundeinkommen verbundenen Auswirkungen auf Gesellschaft und Individuum, auf Wirtschaft, Politik und Umwelt, sollte nach meiner Meinung das Grundeinkommen unbedingt

  1. Verfassungsrang haben und dort
  2. ein individuelles Grundrecht sein (diese haben einen höheren Rang vor den anderen Grundgesetzartikeln).

Wenn ich entscheiden dürfte, würde der betreffende Artikel im Grundgesetz oder einer kommenden Verfassung so lauten:

Abschnitt Grundrechte

Artikel …

(1) Um das Grundrecht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu stärken und zu schützen, erhält jeder Mensch ein monatliches Grundeinkommen. Hierfür muss keine Voraussetzung erfüllt, keine Gegenleistung erbracht, keine Bedürftigkeit nachgewiesen und keine Arbeit geleistet werden.

(2) Die Höhe des Grundeinkommens muss so bemessen sein, dass die grundlegende Lebenshaltung möglich ist und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben von jedem Menschen wahrgenommen werden kann.

(3) Das Grundeinkommen ist nicht pfändbar.

(4) Das Grundeinkommen soll möglichst ohne weitere Eingriffe wechselnde notwendige Bedarfe der Menschen automatisch berücksichtigen – unter Beachtung der jeweiligen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gesamtgesellschaft.

(5) Für die Einrichtung, Kontrolle, Regelung und Auszahlung des Grundeinkommens wird eine Einrichtung geschaffen, die als unabhängige Instanz der Gesamtgesellschaft in ihrer Entscheidung frei und unabhängig von Regierungen ist. Die Zusammensetzung der Leitung dieser Einrichtung wird durch freie und öffentliche gesamtgesellschaftliche Wahlen bestimmt. Dieser Einrichtung wird eine Aufsichts- und Kontrollinstanz gegenübergestellt, die ebenfalls in freien Wahlen bestimmt wird. Auch diese ist unabhängig vom Regierungswillen und unterliegt nur der gesamtgesellschaftlichen Kontrolle entsprechend der geltenden Gesetze.

(6) Solange das Grundeinkommen eine Leistung der Nationalgesellschaft ist und nicht vergleichbar in einer nennenswerten Zahl von anderen Ländern existiert, bleibt das Recht darauf auf Menschen begrenzt, die ihren Lebensmittelpunkt im Inland haben.

(7) Satz (6) soll gestrichen werden, wenn ein vergleichbares Grundeinkommen in einer nennenswerten Zahl von Ländern existiert, vor allem in europäischen Ländern und in Mittelmeeranrainerstaaten.

(8) Einzelheiten zu Absatz (2) bis (7) regeln entsprechende Gesetze.

In kommenden Artikeln werde ich mich einzelnen Bereichen einer praktischen Realisierung nähern und meine Gedanken dazu niederschreiben.

[Fortsetzungen: »Es geht immer ums Geld« und »Du nimmst mir nichts weg«]

Ich freue mich auf lebhafte Kommentare.

Viele Grüße
Detlef Jahn

15 Gedanken zu „Wie kommt das Grundeinkommen in die Welt?“

  1. Ich finde den Namen Grundeinkommen ausreichend, man kann dann in der Definition schreiben, was man damit meint. Zum Beispiel, „ein Grundeinkommen ist ein Einkommen das bedingungslos an alle Mitglieder der Gesellschaft…“

    Bei der Wort Bedingungslos ist zwischen einem politischen und einem juristischen Begriff zu unterscheiden. Das „Bedingungslose Grundeinkommen“ ist ein politischer Begriff, mit dem man die Meinungsbildung und Diskussion vorantreiben kann. In einen Gesetzestext muss etwas juristisches, dafür eignet sich das Wort „Bedingungslos“ nicht, da muss es sehr viel konkreter sein. Das wird leider oft durcheinander gebracht.

    Im Moment wird das Existenzminimum alle 2 Jahre von der Regierung festgelegt, inwiefern würdest du das ändern wollen? Ich könnte mir vorstellen das es ausreicht, wenn darüber medial mehr berichtet wird und die Kriterien transparenter gestaltet werden. Aber vielleicht gibt es ja auch etwas besseres.

    1. Wie oft der Bedarfswarenkorb und damit die Höhe des Grundeinkommens neu berechnet und festgelegt wird, hängt davon ab, wie sich Schwankungen bei den realen Notwendigkeiten entwickeln. Ob das zwei Jahre sind oder sechs Monate oder ob fünf Jahre genügen, kann man vorher nicht sagen. Deshalb muss ja ein Mechanismus gefunden werden, der irgendwie weitgehend selbsttätig „mitschwingt“. Man kann z. B. ein Instrumentarium schaffen, mit dem die Preise des Warenkorbes laufend statistisch erfasst werden und dann das Grundeinkommen bei Schwankungen größer als x automatisch angepasst wird.

      Ich rechne ja eher damit, dass die gesamte Hektik etwas geringer wird und wir als Gesellschaft mehr Ruhe finden und vom Konsumstress ein wenig wegkommen werden, wenn wir ein vernünftiges Grundeinkommen haben.

      Auf jeden Fall ist Transparenz wichtig. Denn wenn Transparenz herrscht, entsteht Vertrauen. Das sehen wir ja heute: Das wichtigste, was wir heute eingetrichtert bekommen ist die oberste Direktive der Mächtigen: „Das ist zu kompliziert, das können wir euch jetzt nicht erklären.“ oder auch „Aufgrund der globalen Verflechtungen ist eine Lösung so einfach nicht zu haben.“ und ähnliche Nebelkerzen.

  2. Ich bestehe auf dem Begriff „BEDINGUNGSLOS“, weil nur das Kriterium 4 des Netzwerkes „OHNE Zwang zu Arbeit (für Erwerbslose) ODER ANDEREN GEGENLEISTUNGEN (für Erwerbstätige)“ jegliche Zusatzbedingungen eindeutig ausschließt („bedingungsloses Grundeinkommen“).
    Das Grundeinkommen ist schon in Art. 1, 3, 6 und 20 GG definiert, es ist heute als Grundfreibetrag und/oder Grundsicherung realisiert („garantiertes Grundeinkommen“). Durch Zusammenlegung beider erfüllt man genau Kriterium 3 „OHNE Bedarfsprüfung“ („universales Grundeinkommen“) und realisiert dies mit Besteuerung ab dem ersten Cent anstatt ab Freibetrag, d.h. man leiht die Grundfreibeträge von den Erwerbstätigen nur temporär aus.
    Damit kostet das bGE aber nicht mehr als heute die Grundsicherungen, auch die KV/PV im bGE leiht man ja nur kurzfristig aus, sie fließen dann ja über den Gesundheitsfond zu den Krankenkassen.

    Fazit : Das bGE ist heute schon finanziert und erfüllt die GG-Vorgaben. Man muss nur die 4 Kriterien zur Begriffsklärung nutzen, dann hat man auch schon die Finanzierung gelöst.
    Probleme entstehen immer nur dann, wenn man sich über die Begriffe nicht klar ist !

    1. Es sind zwei Dinge leider nicht immer die selben.

      Das eine Ding ist, wie kann man die Diskussion entkrampfen – ohne „bedingungslos“.
      Das andere Ding ist, wie das Grundeinkommen gestaltet werden soll/kann – Formulierung der gesetzlichen Regelungen.

      Und weil das eine Ding vor dem anderen Ding kommt, muss man überlegen, ob es sinnvoll ist, auf einem Wort zu beharren.

      Wer die Augen vor der sich im Kreis drehenden Diskussion verschließt,

      • ob nun Zuwanderer ein Grundeinkommen bekommen dürfen (und unter welchen Bedingungen…!) oder
      • ob im Ausland lebende deutsche Staatsbürger ein (deutsches) Grundeinkommen erhalten dürfen,
      • ob im Ausland lebende Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft (deutsch und andere) dasselbe Anrecht auf Grundeinkommen haben, wie nur-Deutsche oder
      • ob Kinder oder Rentner einen anderen Betrag erhalten sollen,
      • der sollte vorsichtig sein, sich an Begrifflichkeiten festzuhalten – er wird die Diskussion mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht positiv voranbringen können.

        Diese Fragen sind im Zusammenhang mit einer Ausarbeitung einer genauen gesetzlichen Formulierung wichtig, aber nicht im Vorfeld, wo es um die Frage geht, ob wir überhaupt ein Grundeinkommen haben wollen.

        Ich teile ja deine Ansicht – und das habe ich auch bereits mehrfach formuliert – dass sich das „bedingungslos“ darauf bezieht, dass keine Gegenleistung geleistet und keine Bedürftigkeit nachgewiesen werden muss.
        Aber erstens wollen das genau die Gegener gar nicht zur Kenntnis nehmen und zweitens endet der Frieden bei der Frage, welcher Personenkreis es bekommen soll, solange es ein Grundeinkommen nicht in mehreren/vielen (Nachbar)Ländern gibt. Spätestens dort ist Ende der Bedingungslosigkeit.

  3. Grundeinkommen & Grundgesetz

    VERFASSUNGSVORSCHRIFTEN

    Art. 1 GG:
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
    (3) Die (…) Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

    Art. 20 GG:
    (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Art. 79 GG
    (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (…) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

    Art. 97 GG
    (1) Die Richter sind (…) dem Gesetze unterworfen.

    Diese Vorschriften beinhalten alles, was zur Durchsetzung eines (im Einzelnen wie auch immer gearteten) Grundeinkommens benötigt wird.

    Alle Aktivitäten, welche sich nicht explizit auf diese Verfassungsvorschriften beziehen, sind aufgrund der permanenten Verweigerung der öffentlichen Gewalten zur selbständigen Durchsetzung des Grundgesetzes zum Scheitern verurteilt.

    Im Ergebnis ist der Bundestag spätestens auf Antrag aus der Bevölkerung verpflichtet, über ein solches Grundeinkommen zu beraten und zu beschließen.

    VORGEHENSWEISE IM GRUNDSATZ

    Im Einzelnen kann man einen Antrag an die Bundesregierung stellen, gemäß

    Art. 20 Abs. 2 GG
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in (…) Abstimmungen (…) ausgeübt.

    eine Volksabstimmung zur Einführung eines Grundeinkommens zu organisieren und durchzuführen.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags könnte die Bundesregierung weiterhin oder gesondert mit der Einbringung einer entsprechenden Gesetzesvorlage im Deutschen Bundestag beauftragt werden:

    Art. 76 Abs. 1 GG
    (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

    Wird dieser Antrag abschlägig beschieden, so können gegen diesen Bescheid die Rechtsmittel des Widerspruchs an die Bundesregierung und im Falle des negativen Widerspruchsbescheids eine Klage vor dem sachlich zuständigen Gericht erhoben werden.

    Da es sich dabei um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handeln würde, wären gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

    Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben.

    nicht die Verwaltungsgerichte sachlich zuständig, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 19 Abs. 2, 4 GG:

    (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
    (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

    sowie gemäß Art 93 Abs. 1 Nr. 5 GG:

    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet (…) in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

  4. Zur Frage der Bezeichnung Bedingungslosigkeit.

    Sie ist natürlich anstößig, und wird von Gegnern eines Bedingungslosen Grundeinkommens oftmals ins Absurde ausgeweitet. Das mit der Bedingungslosigkeit die 4 Kriterien gemeint sind, erschließt sich zunächst nicht mit dem Wort.

    In Diskussionen die ich in den letzten 14 Jahren geführt habe, war diese Bezeichnung aber immer ein guter Aufhänger, um zu beschreiben was mit dieser Bedingungslosigkeit gemeint ist. Es waren sehr gute Gespräche.
    Michael Bohmeier von Mein Grundeinkommen hat mir eine Hilfe gegeben, um den natürlich berechtigten Einwänden zu begegnen. Er hat dabei den Begriff der Vorraussetzung in die Runde geworfen. Der größte Teil der berechtigten “ absurden“ Einwände sind solche Vorraussetzungen.

    Diese Unterscheidung finde ich gerade hilfreich, weil sie die wichtigen Einwände auf wunderbare Weise anerkennt. Jetzt ein Wort zu suchen was widerspruchsfreier wäre, würde meine Gespräche fader machen… . Das Wort Bedingungslos ist die angemessene Priese „Salz“ in der Suppe.

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