Fernbleiben von der Arbeit, wenn Schule schließt

Auf n-tv.de habe ich einen aktuell interessanten Artikel gefunden, den ich hier mal teilen möchte.

Ich weise darauf hin, dass dieser Blogartikel und auch der verlinkte Artikel keine verbindliche Rechtsberatung darstellen, sondern nur eine allgemeine Information anbieten.

Im konkreten Einzelfall muss Jede/r selbst ihre/seine individuelle Situation prüfen (lassen) und einen eigenen Rechtsbeistand befragen.
Tipp:
Die Gewerkschaften bieten in den meisten Fällen Rechtsberatungen und auch konkrete Vertretung rund ums Arbeitsrecht – ein klarer Grund mehr, Gewerkschaftsmitglied zu sein oder schnell zu werden…

Hier zunächst der Textauszug aus dem Artikel, darunter folgt der Link zur Quelle.

Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte. Das heißt in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen. Allerdings gibt es noch keine offizielle Rechtsprechung im Fall des Coronavirus, da die Infektionswelle noch zu neu ist.

Laut Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Arbeitgeber dann auch weiter Gehalt zahlen. Dort heißt es: Wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, bekommt dennoch weiter sein Gehalt. Achtung: Wurde dieser Paragraf jedoch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, besteht der Anspruch nicht. Hier bleibt dann nur die Möglichkeit, regulären oder unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel ergänzt gegenüber ntv.de, dass, wenn es sich um einen Notfall handelt, auch kurzfristig ein entsprechender Paragraf im Arbeitsvertrag ungültig wird. Allerdings nur für die akute Situation. Was dann auch höchstens ein, zwei Tage beinhaltet – ohne dafür Gehalt zu bekommen. Ansonsten appelliert sie sowohl an Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, miteinander zu kommunizieren und die Problematik offen zu besprechen. Dann sollten auch einvernehmliche Lösungen in dieser besonderen Situation gefunden werden.

Abgesehen davon bieten manche Firmen ihren Mitarbeitern zurzeit auch die Möglichkeit zum Homeoffice an. Weiterhin bietet die Corona-Krise auch eine Möglichkeit, Überstunden abzubauen.

Link zur Quelle:
https://www.n-tv.de/ratgeber/Duerfen-Eltern-jetzt-zu-Hause-bleiben-article21638581.html

Viele Grüße
Detlef Jahn

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