Aktuell kocht ja eine Diskussion hoch, die eine Frage diskutiert, von der sich wohl viele Menschen berührt sehen.
Auf Facebook begegnete mir folgender Kommentar (Auszug):
»…wenn es nur ein Gericht gibt, finde ich es richtig, wenn es nicht Kinder einer religiösen Glaubensgemeinschaft ausschließt (neben Muslime sind es auch unsere jüdischen Mitbürger). Aber solche Gedanken, dass unsere bisherigen Traditionen und Gebräuche Menschen ausschließen, sind wohl einigen fremd.«
Der Vorwurf geht völlig fehl, denn der »Ausschluss«, der hier latent als »Diskriminierungsvorwurf« vorgetragen wird, ist gar keiner.
Wenn es ein Gericht mit Pilzen gibt, das ich nicht esse, weil ich Pilze nicht mag – werde ich dann auch ausgeschlossen/diskriminiert, weil ich »mäkelig« bin?
Leider habe ich aber keine »Religion« als Ausrede parat.
Wenn es ein Gericht gibt, das Weizen enthält, das ich nicht esse, weil ich den Weizen wegen des Glutens nicht vertrage – werde ich dann ausgeschlossen/diskriminiert, weil ich krank bin?
Leider habe ich aber keine »Religion« als Ausrede parat.
Wenn es ein Gericht gibt, das Nüsse enthält, das ich nicht esse, weil ich wegen Allergie sterben könnte – werde ich dann ausgeschlossen/diskriminiert, weil ich »eingeschränkt« bin.
Leider habe ich aber keine »Religion« als Ausrede parat.
»Religion« ist eine selbstgewählte Haltung.
Dafür muss man auch innerhalb der Religion Regeln einhalten – oftmals sogar sehr strenge und teils sehr rigide Regeln.
Regeln bedeuten immer auch Ein- und Beschränkungen. Religionen schließen die Religionsangehörigen also per Definition von einigen Dingen aus – weil die selbsgewählte Religion dies vorschreibt.
Das bringt notwendigerweise mit sich, dass ich mir selbst allein durch die »Teilnahme« an der jeweiligen Religion Beschränkungen auferlege, die mich ausschließen.
Wenn das bedeutet, dass ich – ganz besonders und erst recht als Minderheit – nicht mitessen kann/darf/will, wenn Schweinefleisch auf dem Speiseplan steht – noch dazu, wenn Schweinefleisch an dem (im Normalfall selbstgewählten) Aufenthaltsort ein traditionelles und »landestypisches« Nahrungsmittel ist – dann ist das selbstgewählte Entsagung und damit kein verwerflicher durch »die Gemeinschaft« verursachter Ausschluss – schon gar keine Diskriminierung.
Dass sich auch an dieser Stelle eine Minderheit nach einer Mehrheit zu richten hat, sollte Mindestmaßstab sein.
Und selbst wenn an einer einheimischen »öffentlich-rechtlichen Einrichtung« die Eingeborenen in der zahlenmäßigen Minderheit sein sollten, bleibt es dabei: Die landestypische und regionale Tradition und Gewohnheit darf ganz grundsätzlich nicht durch religiöse Regeln eingeschränkt werden.
Wenn ich meine religiösen Regeln durchsetzen will, dann mache ich eine »religiöse Einrichtung« auf und dann kann ich dort die religiösen Regeln gelten lassen und durchsetzen.
Das sehe ich gerade und erst recht auch in Bezug auf »das Kruzifix an der Wand« in Schulen oder anderen »öffentlich-rechtlichen Einrichtungen« so – das hat dort nichts zu suchen, solange es keine ausgewiesen christlichen Schulen oder Einrichtungen sind.
Ob eine regionale Bevölkerungsmehrheit eine bestimmte Religion pflegt, wo eine Schule sich befindet, ist dafür nicht relevant, denn ausdrücklich schreibt unser Grundgesetz vor, dass Staat und Kirche getrennt sind.
Denn andernfalls müssten einige Schulen Türkisch oder Arabisch als Hauptfach lehren, den Koran im Religionsunterricht bevorzugen und den Halbmond an der Wand hängen haben (oder was immer die Muslime als Symbol verwenden).
Wie siehst du das? Schreib einen Kommentar – herzlichen Dank.
Viele Grüße
Detlef Jahn